Sehr geehrte Damen und Herren,
in den vergangenen Tagen sind vereinzelt Fragen zum Versicherungsschutz von Tablets in den Händen von SuS an uns gerichtet worden. Hierauf möchten wir gerne eine Antwort geben und Sie mit den nötigen Informationen und Hinweisen versorgen:
- Entscheidend für die Prüfung eines Versicherungsschutzes ist zunächst, ob sich das beschädigte Gerät im Eigentum des Schülers/der Schülerin bzw. der Eltern befindet. Ist dies der Fall und wird das Gerät auf dem Weg zur Schule oder während des Unterrichtes bzw. in der Pause beschädigt, ist dies in der Regel ein Schadenfall, der durch die Schülerversicherung, die der Schulträger abgeschlossen hat, abgedeckt ist. Hier tritt der Kommunale Schadenausgleich (KSA) zur Regulierung ein.
- Im Hinblick darauf, dass die KSA „Verrechnungsstelle Schülerunfall“ im konkreten Schadenfall maximal 500,00 € zur Verfügung stellen kann,
- können die Tablets zusätzlich und nach eigener Risikoabwägung auch bei anderen Elektronikversicherern (Tabletversicherung) für den darüber hinausgehenden Wert gegen Diebstahl oder Sachbeschädigung versichert werden.
- Sobald ein Jahrgang oder eine Klasse mit elternfinanzierten Tablets arbeitet, sind diese bei Beschädigungen „im Umfeld der Schule“ im Rahmen der KSA Bedingungen (siehe unten) abgesichert
- Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass es auch hier Grenzen gibt und immer der Einzelfall zu betrachten ist und beispielsweise eine mutwillige Beschädigung sicherlich nicht zu einer Übernahme des Schadens durch den KSA führen wird.
- Mit Blick auf die Leihgeräte („Leih-Tablets“) der Schule greift der Versicherungsschutz der KSA nicht.
- Diese Geräte werden den Schülerinnen und Schülern leihweise, temporär zur Verfügung gestellt, verbleiben somit im Eigentum des Schulträgers und unterfallen nicht dem Versicherungsschutz des KSA. Kommt es nun hierbei zu Beschädigungen, sei es in der Schule, auf dem Schulweg oder daheim, haftet der Nutzer bzw. die Eltern selbst.
- Für die Leihgeräte wäre daher eine Privathaftpflicht sinnvoll, diese wird aber ausdrücklich bei dem Leihvorgang nicht eingefordert oder abgefragt. Wir empfehlen für die Leihgeräte dennoch eine Privathaftpflicht abzuschließen bzw. sich von einer bestehenden Privathaftpflicht bestätigen zu lassen, dass Schäden an beweglichen, leihweise bereitgestellten Gegenständen übernommen werden.
- Die näheren Versicherungsbedingungen der KSA entnehmen Sie dem PDF Dokument.